1. Geltung
1.1 Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (VL) werden Vertragsinhalt bei jedem uns erteilten Auftrag, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.2 Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, in der Folge „Besteller“ genannt (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften).
1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Erfolgt im Einzelfall eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu den abweichenden Bedingungen des Bestellers, gilt diese nur für den jeweiligen Einzelfall, nicht für frühere oder künftige Lieferungen. Unsere AVL gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind nur verpflichtet, solche Lieferungen oder Leistungen zu erbringen, die darin ausdrücklich spezifiziert sind.
2.2 Mit der Bestellung der Ware erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen und 14 Tage an diese Erklärung gebunden zu sein. Wir sind daher berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Eingang anzunehmen. Ein Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag des Bestellers schriftlich angenommen, eine Annahmeerklärung des Bestellers schriftlich bestätigt oder die bestellten Liefergegenstände ausgeliefert haben.
Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Bei einem Nettobestellwert bis zu 2.500,-- EUR erfolgt die Annahme regelmäßig durch Auslieferung der bestellten Ware.
2.3 Sämtliche bei Abschluss des Vertrages getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, ohne Beachtung der Schriftform Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zu vereinbaren. Mündliche oder telefonische Änderungen des Vertrages sind daher ohne ausdrückliche nachträgliche schriftliche Genehmigung nur dann wirksam, wenn sie von dem Besteller mit solchen Mitarbeitern vereinbart wurden, die nach dem Gesetz oder im übrigen aufgrund einer besonderen gegenüber dem Besteller schriftlich mitgeteilten Vollmacht zu unserer Vertretung berechtigt sind.
2.4 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Besteller unverzüglich informieren und eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
2.5 Weicht die Bestellung mengenmäßig vom Originalgebinde ab, kommt mit unserer Annahme ein Vertrag über die nächst höhere Gebinde-/Verpackungseinheit zustande. Bei erheblichen Abweichungen zu der bestellten Menge werden wir den Besteller hierauf vor der Annahme hinweisen. § 378 UGB bleibt hiervon unberührt.
3. Preise und Zahlung
3.1 Unsere angegebenen Preise verstehen sich einschließlich Verpackung (siehe auch Punkt 4.), zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Ab einem Nettowarenwert von 100,-- EUR übernehmen wir die Versandkosten. Bei einem Nettowarenwert unter 100,-- EUR trägt der Besteller einen pauschalen Versandkostenanteil.
3.3 Preise sind nach Abnahmemengen gestaffelt. Nimmt der Besteller mit unserer schriftlichen Zustimmung nur einen Teil der bestellten Menge ab, hat er den für die abgenommene Menge gültigen Preis zu entrichten.
3.4 Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig und innerhalb von 30 Tagen einzuzahlen. Danach gerät der
Besteller in Verzug. Skonti werden nicht gewährt.
3.5 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a., mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 352 UGB zu verlangen. Im ersteren Fall ist der Besteller jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Sind wir in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
3.6 Befindet sich der Besteller mit der Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen in Verzug, die auf demselben
rechtlichen Verhältnis beruhen, sind wir dazu berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen sowie
noch nicht ausgelieferte Ware oder noch nicht erbrachte Leistungen zurückzubehalten. Wird nach
Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Bestellers gefährdet wird, können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der
Besteller Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall um die gleiche Zeit, die zwischen
unserer Fristsetzung und Leistung der Sicherheit vergangen ist.
3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4 Lieferungen und Fristen
4.1 Fristen und Termine sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere zur Vornahme von Mitwirkungshandlungen jeglicher Art voraus. Kommt der Besteller derartigen Verpflichtungen nicht nach, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
4.2 Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb sowie in fremden, von denen die Herstellung oder der Transport abhängig sind – die durch den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb unserer Einflusssphäre (insbesondere höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie rechtmäßige Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen) entstehen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, soweit sie auf Fertigung oder Lieferung der Ware Einfluss haben. Der Besteller wird von einer derartigen Lieferverzögerung informiert werden.
4.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
4.4 Wegen verspäteter Leistungserbringung kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Setzung einer Nachfrist nur vom Vertrag zurücktreten, sofern wir uns mit unserer Leistung in Verzug befinden.
5. Verpackung
Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum. Nach Entleerung sind diese an uns zu retournieren.
6. Ort der Leistung/ Gefahrenübertragung/ Erfüllung
6.1 Verkauft wird grundsätzlich „ab Werk“ bzw. „ab Lager“. Das bedeutet, dass die Gefahr mit Verlassen des Werks oder des Lagers auf den Bestel er übergeht. Das gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. Ist mit dem Besteller „Bereitstellung zur Selbstabholung“ vereinbart, so geht die Gefahr zum bekannt gegebenen Bereitstellungstermin auf den Besteller über, sobald die Ware entsprechend bereitgestellt wurde. Nur bei ausdrücklich vereinbarter Lieferung „frei Haus“ geht die Gefahr erst während des Abladens mit Überqueren der Fahrzeugbordwand auf den Besteller über.
6.2 Als erfüllt gilt eine Bestellung, sobald bei Lieferkondition „ab Werk“ bzw. „ab Lager“ die Ware das Werk bzw. das Lager verlassen hat; bei Lieferkondition „Bestellung zur Selbstabholung“ mit bekannt gegebener Bereitstellung und bei Lieferkondition „frei Haus“ mit Beginn der Abladung.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor, soweit diese bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherheit für die jeweilige Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der gelieferten Waren sind wir zu deren Verwertung, auch im freihändigen Verkauf, befugt.
7.2 Der Besteller darf die gelieferte Ware vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir rechtzeitig unsere Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen können. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
7.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden oder weiterzuverkaufen, es sei denn, er befindet sich in Zahlungsverzug. Der Besteller hat den Käufer dahingehend zu informieren, dass sich Witty-Austria GmbH & Co. KG das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung an der Ware vorbehält. Schon mit Vertragsschluss tritt er uns sicherheitshalber alle Rechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen, verpflichten uns jedoch, dies nicht zu tun, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
7.4 Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt für uns das so entstandene Allein- oder Miteigentum. Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
7.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Gewährleistung und Rügepflicht
8.1 Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Ablieferung im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen (§ 377 UGB). Kommt der Besteller dieser Anzeigepflicht (Mängelrüge) nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Sofern der Besteller die Anzeige unterlässt, kann er keine Ansprüche daraus mehr ableiten, insbesondere Ansprüche aus Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), aus Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933 a Abs 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 8 71 f ABGB).
8.2 Alle diejenigen Teile, die einen Sachmangel aufweisen, der rechtzeitig gemäß Punkt 8. gerügt wurde, und dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag – ist vom Besteller stets nachzuweisen –, werden nach unserer Wahl unentgeltlich verbessert oder ausgetauscht.
8.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Verbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach vorheriger Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wenn wir nachweislich schuldhaft einen Mangel innerhalb einer angemessenen vom Besteller gesetzten Frist nicht beseitigt haben, ist er berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte eseitigen zu lassen und von uns Erstattung der notwendigen Kosten zu verlangen. In dringenden Fällen zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden bedarf es der Fristsetzung nicht. In diesem Fall sind wir jedoch unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.4 Schlägt eine zumutbare Anzahl von Verbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Punkt 9. (Haftung) – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen (oder wenn der Mangel nicht geringfügig ist, den Vertrag wandeln und somit vom Vertrag zurücktreten).
8.5 Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. ab Übergang der Gefahr. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Fristbeginn maßgebend, ansonsten beginnt die Frist mit der Erfüllung in Punkt 6.2.
8.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, nicht von uns freigegebener Dosiermittel oder ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.7 Ergibt die Prüfung einer Mängelrüge, dass kein Sachmangel vorliegt, werden die Kosten der Reparatur und Prüfung dem Besteller auf der Grundlage unserer jeweils gültigen Reparaturkostensätze berechnet.
8.8 Die auf der Verpackung unserer Reinigungs-, Pflege- und sonstigen Mittel abgedruckten Anwendungs-, Dosierungs- und Warnhinweise müssen in jedem Fall befolgt werden. Unsere Mitarbeiter sind in keinem Fall dazu berechtigt, eine andere Beschaffenheit oder einen anderen Verwendungszweck als jeweils auf der Verpackung angegeben zu vereinbaren. Werden vom Besteller oder von Dritten die auf der Verpackung abgedruckten Anwendungs-, Dosierungs- und Warnhinweise nicht beachtet, so bestehen für die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
8.9 Für Schadensersatzansprüche gelten im Übrigen die Bestimmungen in Punkt 9. (Haftung). Weitergehende oder andere als die unter Punkt 8. geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8.10 Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen über Sachmängel (Punkt 8.), insbesondere die in Punkt 8.5 genannte Frist entsprechend.
8.11 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir nur, soweit uns der Besteller über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
9. Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen grundsätzlich nur, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Arzneimittelgesetz.
9.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Gerichtsstand und Rechtswahl
10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – im Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das für den Sitz von Witty-Austria GmbH & Co. KG sachlich zuständige Landes- als Handelgericht Salzburg. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Besteller auch vor dem Gericht geltend zu machen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz des Bestellers befindet.
10.2 Auf das Vertragsverhältnis kommt österreichisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf zu Anwendung.
11. Allgemeines
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen in keiner Weise.
Stand: April 2008